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Allgemeine Verkaufsbedingungen
Anwendungsbereich
Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber
Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder einem öffentlich rechtlichen
Sondervermögen.
I.
Vertragsschluß
1. Aufträge werden erst durch schriftliche
Auftragsbestätigung des Lieferers verbindlich,
ggf. in elektronischer Form . Änderungen
und Ergänzungen erfolgen nur in Textform.
Gleiches gilt für eine Änderung dieser
Schriftformklausel.
2. Diese Bedingungen gelten bei ständigen
Geschäftsbeziehungen auch für künftige
Geschäfte-Wiederkehrverträge-, bei denen
nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen
ist und der Lieferer bestätigten Auftrag
zugegangen sind.
3. Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten
nicht, es sei denn, daß sie vom Lieferer
ausdrücklich anerkannt werden. Dies gilt
auch dann, wenn in den Bedingungen des Bestellers
das Gegenteil geregelt ist und der Lieferer nicht
widerspricht und die Lieferung unwidersprochen
ausführt oder sie vom Besteller angenommen
wird.
4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein
oder werden, so bleiben die übrigen hiervon
unberührt.
II. Preise
1. Die Preise des Lieferers gelten ab Lager. Es
kommt die z.Z. bei der Ausführung gültige
Umsatzsteuer, Verpackungs- und Versandkosten hinzu,
sowie bei grenzüberschreitenden Lieferungen
etwas ausgelöste Zölle, Steuern oder
ähnliche Abgaben.
2. Ändern sich nach Abgaben des Angebotes
oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung
die
maßgebenden Kostenfaktoren- wie Energie-,
Rohstoff-, Lohn-, Versicherungs- und Transportkosten-
wesentlich, so werden sich Lieferer und Besteller
über eine Anpassung der Preise verständigen.
3. Bei Bestellungen ohne Preisangabe werden diese
zu den jeweils gültigen Tagespreisen ausgeführt.
Eine Bestellklausel „ wie gehabt“
bezieht sich stets nur auf die Qualität,
nicht auf den Preis.
III. Liefer-und Leistungszeit
1. Für die Liefer- und Leistungsfristen
ist die Auftragsbestätigung maßgebend.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem
Ablauf die Ware das Lager verlassen hat oder die
Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen
Verschuldens des Lieferers nicht eingehalten,
so ist, falls er nicht grob fahrlässig oder
vorsätzlich gehandelt hat, der Besteller
unter Ausschluß weiterer Ansprüche
nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt,
eine Verzugsentschädigung zu fordern oder
vom Vertrag zurückzutreten. Die Verzugsentschädigung
ist auf höchstens 5% desjenigen Teils der
Lieferung begrenzt, der nicht vetragsgemäß
erfolgt ist. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen,
wenn sich der Besteller selbst in Annahmeverzug
befindet. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines
höheren Schadens vorbehalten.
3. Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten
nicht, so ist der Lieferer, unbeschadet sonstiger
Rechte, nicht an die Vorschriften über den
Selbsthilfeverkauf gebunden, kann vielmehr den
Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung
des Bestellers freihändig verkaufen.
4. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers
verzögert, so werden ihm beginnend einen
Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die
durch die Lagerung/Handling entstandenen Kosten
zusätzlich berechnet.
5. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen
den Lieferer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung
und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben,
oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles
vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
IV. Verpackung, Versand; Gefahrenübergang
und Annahmeverzug
1. Sofern nicht anders vereinbart, wählt
der Lieferer Verpackung, Versandart und Versandweg,
ohne Gewähr für schnellste und billigste
Beförderung.
2. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung
mit dem Verlassen des Lagers auf den Besteller
über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen
der Absendung geht die Gefahr bereits mit der
Mitteilung der Versandbereitschaft über.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers
bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer
gegen den Besteller zustehenden Ansprüchen,
auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete
Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung
gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen
als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferers.
2. Eine Be-oder Verarbeitung durch den Besteller
erfolgt unter Ausschluß des Eigentumserwerbs
nach § 950 BGB im Auftrag des Lieferers;
dieser wird entsprechend dem Verhältnis des
Nettorechnungswertes zum Netto-Fakturenwert der
zu be- oder verarbeitenden Ware Miteigentümer
der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware
zur Sicherstellung der Ansprüche des Lieferers
gemäß Absatz 1 dient.
3. Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit
anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren
durch den Besteller, gelten die Bestimmungen der
§§ 947,948 BGB.
4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
und unter der Bedingung gestattet, daß er
mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt
gemäß den Absätzen 1 bis 3 vereinbart.
5. Für den Fall der Weiterveräußerung
tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur
Erfüllung sämtlicher Ansprüche
des Lieferers, die ihm aus der Weiterveräußerung
entsehenden Forderungen gegen seine Kunden in
Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten an den Lieferer ab, der die Abtretung
annimmt.
VI. Mängelhaftung für Sachmängel
1. Maßgebend für Qualität und
Ausführung der Erzeugnisse ist der Bestellvorgang.
2. Mängelrügen sind unverzüglich
schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten
Mängel ist die Rüge unverzüglich
nach Feststellung zu erheben.
3. Bei begründeter Mängelrüge ist
der Lieferer zur Nacherfüllung verpflichtet.
Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb
einer angemessenen Frist nach oder schlägt
eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs
fehl, ist der Besteller berechtigt, den Kaufpreis
zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
4. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße
Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche
zur Folge. Verschleiß oder Abnutzung im
gewöhnlichen Umfang lösen keine Mängelansprüche
aus.
VII. In allen Fällen, in denen der Lieferer
abweichend von den vorstehenden Bedingungen auf
Grund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen
zum Schadens-oder Aufwendungsersatz verpflichtet
ist, haftet er nur, soweit ihm, seinen leitenden
Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz,
grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung
von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last
fällt. Unberührt bleibt die verschuldungsunabhängige
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt
bleibt auch die Haftung für die schuldhafte
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Eine
Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen
nicht verbunden.
VIII. Zahlungsbedingungen
1. Sämtliche Zahlungen sind in Euro ausschließlich
an den Lieferer zu leisten.
2. Falls nichts anders vereinbart ist der Kaufpreis
für Lieferungen oder sonstige Leistungen
zahlbar mit 2% Skonto innerhalb 8 Tagen sowie
ohne Abzug innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum.
Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller
früher fälligen, unstrittigen Rechnungen
zur Vorraussetzung.
3. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins
werden Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes
von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatzes
der EZB berechnet, sofern der Lieferer nicht einen
höheren Schaden nachweist. Dem Besteller
bleibt der Nachweis eines niedrigeren Schadens
vorbehalten.
4. Der Besteller kann nur aufrechnen oder ein
Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn
seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind.
5. Die nachhaltige Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen
oder Kenntnisnahme von Umständen, welche
ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des
Bestellers begründen, haben die sofortige
Fälligkeit aller Forderungen des Lieferers
zur Folge. Darüber hinaus ist der Lieferer
i n diesem Fall berechtigt, für noch offenstehende
Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie
nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist
vom Vertrag zurückzutreten.
IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der Ort des Lieferers
2. Gerichtsstand ist nach Wahl des Lieferers dessen
Firmensitz oder der Sitz des Bestellers.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten
Nationen vom 11. April 1980 über den internationalen
Kauf beweglicher Sachen ( EKG und EKAG) ist ausgeschlossen.
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